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GrESt: Bauherreneigenschaft
• Wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom , Zlen 97/16/0234 - 0238 unter Berufung auf seine ständige Rechtsprechung klargestellt hat, ist die Bauherreneigenschaft der Erwerber von Miteigentumsanteilen unter anderem dann zu verneinen, wenn die Erwerber von vornherein in ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden werden. - (§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987), (Abweisung)
( - 0500, 0474 - 0479, 0480 - 0485, 0486 und weitere Erkenntnisse)