Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitszimmer eines AHS-Lehrers
VwGH: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
(A. B.) – Für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist nach der für die Veranlagungsjahre ab 1996 geltenden Rechtslage entscheidend, ob dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Mittelpunkt der Lehrtätigkeit eines AHS-Lehrers ist nach der Verkehrsauffassung zweifellos der Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Eine solche Lehrtätigkeit kann naturgemäß nicht in einem im häuslichen Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer des an öffentlichen Einrichtungen unterrichtenden Lehrers vorgenommen werden. Auch wenn eine Vorbereitungszeit sowie eine Zeit für die Beurteilung vorzulegender schriftlicher Arbeiten der Schüler erforderlich ist, so stellt die Ausübung dieser Tätigkeit – wie immer sie vorgenommen wird – nicht den Mittelpunkt der Lehrtätigkeit, also die unmittelbare Vermittlung von Wissen und Können an den Schüler, dar.
Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers treffen nicht zu. Bei den im § 20 EStG bezeichneten Aufwendungen handelt es sich um solche, bei denen d...