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Der Wille eines Verbrauchers, einen Fremdwährungsdarlehensvertrag aufgrund einer missbräuchlichen Klausel zur Gänze für unwirksam zu erklären, hat keinen Vorrang gegenüber der gesetzlichen Pflicht eines nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, mit den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen wiederherzustellen ist
https://doi.org/10.47782/oeba202204030601
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln – RL 93/13/EWG – Art 1 Abs 2 – Art 6 Abs 1 – Fremdwährungsdarlehen – Unterschied zwischen dem Wechselkurs bei Auszahlung derS. 307 Darlehensmittel und dem bei ihrer Tilgung – Regelung eines Mitgliedstaats, die die Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine Bestimmung des nationalen Rechts vorsieht – Möglichkeit für das nationale Gericht, den Vertrag, der die missbräuchliche Klausel enthält, in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären – Etwaige Berücksichtigung des durch diese Regelung gewährten Schutzes und des Willens des Verbrauchers in Bezug auf deren Anwendung;
Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die in Bezug auf mit einem Verbraucher geschlossene Darlehensverträge eine als missbräuchlich angesehene Klausel über die Wechselkursdifferenz für nichtig erklärt und das zuständige nationale Gericht verpflichtet, sie durch eine Bestimmung des nationalen Rechts zu ersetzen, die die Anwendung eines offiziellen Wec...