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Tourismusabgaben
Im Verfahren wegen der behaupteten Europarechtswidrigkeit der Tourismusabgaben in Tirol, Kärnten und Steiermark hat Generalanwalt Alber am seine Schlußanträge vorgelegt. Der Generalanwalt kommt bei der Prüfung, ob die strittigen Abgaben den Merkmalen einer Mehrwertsteuer entsprechen, zum Gesamtergebnis, daß die meisten Merkmale einer Mehrwertsteuer bei den Tourismusabgaben nicht gegeben sind. Demnach besitzen diese Abgaben nach Ansicht des Generalanwalts keinen Umsatzsteuer-Charakter im Sinne des Artikels 33 der 6. USt-RL und können beibehalten werden.
Das Urteil des EuGH in dieser Causa ist zwar erst in etwa 4 Monaten zu erwarten, angesichts des eindeutigen Schlußantrages des Generalanwalts (dem der Gerichtshof - wie erwähnt - in rd. 80% der Fälle folgt) ist aber nicht zu erwarten, daß der EuGH bei den Tourismusabgaben eine Europarechtswidrigkeit feststellen wird.