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SWK 13, 1. Mai 1999, Seite T 143

Die Zusammensetzung der Berufungssenate in der Praxis

Die Zusammensetzung der Berufungssenate in der Praxis

Wie Beisitzer wirklich ausgewählt werden

In einer parlamentarischen Anfrage an den Finanzminister (SWK-Heft 7/1999, Seite T 55 f.) wird behauptet, daß die Senatsmitglieder für jede Sitzung „in der Praxis" aus einer Gruppe von mehr als 100 Personen bestimmt werden. Mit der Kenntnis eben dieser „Praxis" scheint es nicht allzu weit her zu sein. Eine derartig hohe Zahl von Senatsmitgliedern gibt es wohl nur in der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Die Senatsmitglieder werden von den gesetzlichen Berufsvertretungen der jeweiligen Bundesländer entsendet. Wenn tatsächlich aus allen entsendeten Mitgliedern „frei" gewählt würde, wären gut die Hälfte aller Entscheidungen wegen unrichtig zusammengesetzter Senate (siehe § 263 Abs. 1 BAO) aufzuheben, was bekanntermaßen nicht der Fall ist.

Tatsächlich ist es so, daß jedem Senat im Schnitt jeweils 3 bis 4 Mitglieder von jeder der entsendenden Kammern zugewiesen werden, wobei diese i. d. R. in mehreren Senaten ihre Funktion ausüben. Es erfolgt unter diesen keine „geheime", von bösen Vorsätzen hinsichtlich der Willfährigkeit der Beisitzer geprägte „Auswahl" durch den Senatsvorsitzenden. Im wirklichen ...

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