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SWK 9, 20. März 1999, Seite R 29
Konkursforderungen
•Anders als beim Zustandekommen eines Zwangsausgleiches erlöschen Konkursforderungen keineswegs zur Gänze dadurch, daß sie quotenmäßig befriedigt werden; vielmehr bleiben sie in jenem Maße aufrecht, in dem sie nicht beglichen werden, dies gilt auch für Abgabenschuldigkeiten. - (§ 77 BAO), (Abweisung)
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