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Wertpapiere An- und Verkauf
•Entscheidend für die Qualifikation einer Tätigkeit als gewerblich oder vermögensverwaltend ist nicht die Frage, von wem die zu beurteilende Tätigkeit ausgeführt wird, sondern die Art der Tätigkeit; stellt ein in bestimmter Form abgewickelter An- und Verkauf von Wertpapieren keine gewerbliche Tätigkeit dar, ändert daran auch der Umstand nichts, daß die Tätigkeit von einer Kommanditerwerbsgesellschaft ausgeübt wird. - (§ 2 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)
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