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Strafverfahren Kosten
• Die Kosten des Strafverfahrens stellen keine Konkursforderungen dar, weil Kosten des Strafprozesses gemäß § 58 Z 2 KO keine Konkursforderungen sind. Diese Forderungen werden vom Zwangsausgleich bzw. dessen Wirkungen nicht betroffen. - (§ 58 Z 2 KO), (Abweisung)
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