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Lehrlingsfreibetrag i. S. d. § 124 b Z 31 EStG i. Z. m. zahnärztlichen Ordinationsgehilfen
Die Bestimmung des § 124 b Z 31 EStG knüpft an den Beginn eines Lehrverhältnisses im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes an. Damit kommt die Begünstigung des Freibetrages nur für solche Ausbildungsverhältnisse in Frage, die nach den im § 1 Berufsausbildungsgesetz näher umschriebenen Voraussetzungen ein Lehrverhältnis darstellen (nach dem AbgÄG 1998 werden auch Lehrlinge nach dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz sowie nach dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz in die Regelung über den Lehrlingsfreibetrages einbezogen werden).
Ihren Ausführungen zufolge stellt der Beruf des zahnärztlichen Ordinationsgehilfen keinen Lehrberuf dar. Die Geltendmachung eines Lehrlingsfreibetrages kommt für diese Berufsgruppe daher nicht in Betracht. (