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SWK 9, 20. März 1999, Seite S 235

Rückübertragung eines gestifteten Forstes

Das Stiftungssteuerrecht ist im Ertragsteuerbereich so gestaltet, daß die Gesamtsteuerbelastung von Stiftung und Stiftungsbegünstigten dem Grundsatz der Einfachbesteuerung im Sinne der Vergleichbarkeit mit der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen ohne Zwischenschaltung einer Stiftung entspricht.

Die Privatstiftung ist zivilrechtlich und steuerrechtlich als juristische Person (Körperschaft) zu behandeln, es gilt damit das Trennungsprinzip und nicht das Durchgriffsprinzip. Steuerrechtlich wird der Stiftungsakt im Wege einer mäßigen Schenkungsbesteuerung begünstigt, dafür ist auf der anderen Seite gesorgt, daß jeder Vermögenstransfer von der Stiftung an einen Begünstigten unabhängig davon, ob es der Stifter ist oder nicht, als Zuwendung der Zuwendungsbesteuerung in Form der Endbesteuerung zugeführt wird. Die Zuwendungsbesteuerung erfaßt damit Geld, Sachen und geldwerte Vorteile unabhängig davon, ob es sich dabei um den Gewinn oder die Substanz der Stiftung handelt. Wird daher ein Forst gestiftet und nach einiger Zeit von der Stiftung einem Begünstigten zugewendet, erstreckt sich die Zuwendungsbesteuerung von 25% auf den Sachbezugswert (im Prinzip den Verkehrswert der Zuwendung). ...

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