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Maßgeblichkeit des Kapitalberichtigungsgesetzes für die Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 29 EStG 1988
Zur Auslegung des § 3 Z 29 EStG 1988 bestätigt das BMF die Auffassung, daß jede die Steuerbefreiung auslösende Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine solche unter Anwendung des Kapitalberichtigungsgesetzes BGBl. 171/1967 ist. Der Hinweis in der h. o. Erledigung vom , SWK-Heft 1/1999, Seite S 20, sollte mangels einer Zitierung des Kapitalberichtigungsgesetzes im EStG auf diese Verbindung hinweisen.
Theoretisch denkbar wäre als Alternative auch eine Vorgangsweise, bei der die Kapitalerhöhung mit einer vorgelagerten Ausschüttung verbunden wird, die nicht effektuiert wird, weil der Anspruch auf die Ausschüttung als Einlage verwendet wird. Eine solche Vorgangsweise stellt keine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln dar, sondern wäre bei natürlichen Personen als Gesellschafter mit Endbesteuerung und einem nachfolgenden Einlagevorgang i. S. d. § 6 Z 14 EStG verbunden.
Ob der Gesellschafterbeschluß oder das Protokoll über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln die angewendete handelsrechtliche Norm zitieren muß, kann vom BMF nicht beurteilt werden, entscheidend ist, daß das Prozedere, wie es das Kapitalberichtigungsgesetz vorsieht, eingehalten wird. Da eine Kapitalberichtigung nur wirksam wird, wenn sie innerhalb der Neunmonatsfrist beim Firmenbuch angemeldet wird und eine Eintragung des Be...