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SWK 9, 20. März 1999, Seite K 7

Einkommensteuer - Komplementärvergütung

Komplementärvergütung (§ 23 Z 2 EStG)

Haben die Gesellschafter einer KG vereinbart, daß die Komplementärvergütung als Aufwand der KG behandelt wird und auch dann gezahlt werden soll, wenn die KG einen Verlust erwirtschaftet, so stellt die Vergütung keinen Gewinnvorab, sondern eine Sondervergütung dar, die bei der Gesellschaft zu Betriebsausgaben führt (BFH , VIII R 4/98 in BB 1999, 243).

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