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Zur Klagsausdehnung bei Sammelklagen
https://doi.org/10.47782/oeba202204030101
Eine Klagsänderung ist tunlichst zuzulassen, wenn sie es ermöglicht, das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis mit den einfachsten Mitteln, unter Vermeidung eines weiteren Prozesses, klarzustellen. Die Möglichkeit einer endgültigen oder erschöpfenden Bereinigung einer Angelegenheit ist dabei nur ein Aspekt, der für die Zulässigkeit einer Klagsänderung sprechen kann. Eine Klagsänderung ist daher auch zulässig, wenn sich – wie hier – der Sammelkläger in seinem Vorbringen zur Haftung der Beklagten auf bestimmte Vorgänge iZm dem Erwerb von Anlageprodukten stützt, die fürS. 302 die Ersatzansprüche sämtlicher Anleger von Bedeutung sind.
Aus der Begründung:
Die Kl ist eine Unternehmergesellschaft, die zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegründet wurde. Sie erhob (abgetretene) Ansprüche von (rund 300) Anlegern gegen die Bekl, die iZm dem Erwerb bestimmter Anlageprodukte geschädigt wurden. Die Bekl bestritt das Vorbringen der Kl und wendete auch mangelnde Aktivlegitimation sowie Verjährung ein.
In insges 12 Schriftsätzen dehnte die Kl das Klagebegehren um die Ansprüche zahlreicher weiterer Anleger aus.
Das Ers...