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SWK 6, 15. Februar 1999, Seite R 18

Geschäftsführer: Haftung

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, daß diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden; widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze, somit auch für Umsatzsteuer. - (§ 9 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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