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Geschäftsführer: Haftung
•Die Betrauung von Prokuristen mit steuerlichen Agenden enthebt den Geschäftsführer einer GmbH nicht der Pflicht, die Tätigkeit dieser Personen in einer Weise zu überwachen, die es ausschließt, daß ihm Steuerrückstände verborgen bleiben; ein Rechtsanwalt, der als alleiniger Geschäftsführer tätig ist, kann bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze zur Haftung herangezogen werden. - (§ 9 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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