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SWK 6, 15. Februar 1999, Seite R 16

Auskunftspersonen: Aufwandersatz

Da Auskunftspersonen hinsichtlich ihres Anspruches auf Aufwandersatz den Zeugen gleichgestellt sind (§ 99 Abs. 1 FinStrG), steht einem Kreditinstitut ein Ersatz notwendiger Barauslagen dann zu, wenn es in Erledigung eines Auskunftsersuchens der Finanzstrafbehörde tätig wird. - (§ 99 Abs. 1 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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