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Auskunftspersonen: Aufwandersatz
•Da Auskunftspersonen hinsichtlich ihres Anspruches auf Aufwandersatz den Zeugen gleichgestellt sind (§ 99 Abs. 1 FinStrG), steht einem Kreditinstitut ein Ersatz notwendiger Barauslagen dann zu, wenn es in Erledigung eines Auskunftsersuchens der Finanzstrafbehörde tätig wird. - (§ 99 Abs. 1 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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