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Fremdenverkehrsabgabe: Verkürzung
•Im Zusammenhang mit der Verkürzung der Fremdenverkehrsabgabe ist gegebenenfalls zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Irrtum zuzugestehen ist oder nicht; danach bedarf es der weiteren Feststellung, ob ein solcher Irrtum entschuldbar ist. - (§ 5 VStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(2 Erk., , 0180)