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Erschließungsbeitrag Tirol
•Ein Bauberechtigter ist nach der TBO weder Abgabepflichtiger noch Haftender des mit der Verwirklichung des Tatbestandes entstandenen Erschließungsbeitrages. Der Abgabenanspruch entsteht ausschließlich gegenüber dem Eigentümer des Bauplatzes. Eine Schuldübernahme sieht weder die TBO noch die Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO) vor. - (§ 19 Tiroler Bauordnung), (Abweisung)
(, 0132, 0218, 0219)