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Standort-Entwicklungsgesetz als Weihnachtsgeschenk?
In den letzten Wochen wurde öffentlich diskutiert, ob man eine Zustimmung vermuten oder gar fingieren könnte, wenn die Behörde zB im UVP-Verfahren säumig ist. Wir wollen uns daher heute dem kurz nach Weihnachten in BGBl I 2018/110 kundgemachten Standort-Entwicklungsgesetz (StEntG) widmen.
§ 1 StEntG erwähnt zunächst nur das „Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung“ des besonderen öffentlichen Interesses am Vorhaben (Antrag auf Erteilung eines Antragsformulars?).
§ 2 Abs 1 StEntG fordert die Antragstellung vor dem Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde. § 2 Abs 2 StEntG verlangt allgemein „außerordentlich positive Folgen für den Wirtschaftsstandort“. § 2 Abs 3 StEntG liefert Beispiele (zB nennt Z 5 einen nach Österreich stattfindenden Wissens-, Technologie- oder Innovationstransfer oder Z 6 Tätigkeiten im Bereich von Forschung und Entwicklung, was für Hochschulen mit ihren Projekten interessant ist).
Die folgenden § 3 – 10 StEntG regeln das (inter)ministerielle Verfahren.
So weit, so gut. Aber die positive Erledigung erfolgt durch Verordnung (!) der BMDW im Einvernehmen mit dem BMVIT, wogegen die Nachbarn unter Umständen gar keine Anfechtungsmöglichkeiten mehr haben.
Brauchen s...