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Liebhabereibeurteilung
•Der Liebhabereibetrachtung sind jeweils nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart zugrunde zu legen, wobei nicht jede Änderung der Betätigung schlechthin schon geeignet ist, ihre Identität in einer Weise zu ändern, die zur Annahme einer neuen Betätigung zwingt. - (§ 2 Abs. 1 Z 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990), (Abweisung)
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