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Verfahren: Wiederaufnahme
•Das Fehlen von Hinweisen auf die Konkretisierung der Wiederaufnahmsgründe sowie darüber, daß die Gründe ohne Verschulden im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, sind inhaltliche Mängel eines Wiederaufnahmeantrages. - (§ 303 BAO), (Abweisung)
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