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Zur Ausführung von Wertpapiergeschäften ohne Deckung
https://doi.org/10.47782/oeba202204029801
Z 66 ABB; §§ 879, 1295, 1299 ABGB. § 6 KSchG
Bei Erteilung einer „Bestens-Order“ soll eine rasche Abwicklung gewährleistet werden, ohne dass ein preisliches Limit gesetzt wird. DasS. 299 führt auch dazu, dass der tatsächliche Kaufpreis vor Durchführung der „Bestens-Order“ nicht feststeht und eine Deckung nicht sicher beurteilt werden kann. Gibt der Kunde nicht zu erkennen, dass er die Durchführung des Auftrages nur bei entsprechender Deckung wünscht, ist die Bank vor Ausführung der Order auch nicht zu einer Rückfrage verpflichtet.
Aus der Begründung:
Die Kl nutzen seit vielen Jahren über ein gemeinsames Verrechnungskonto ohne Überziehungsrahmen das Online-Trading der Bekl. Am forderten sie eine Transaktionsnummer (TAN) an, um mit ihr eine Bestens-Order zum Kauf von 180.000 Aktien eines bestimmten Unternehmens erteilen zu können. Die Anfrage ging um 9:36:57 Uhr bei der Bekl ein. Um 9:37 Uhr erhielten sie [sc: die Kl] eine automatisch generierte Kurznachricht der Bekl mit der TAN und dem Vermerk „Gegenwert ca € 75.420“. Die Kl gingen deshalb von einem Aktienkurs von € 0,419 aus. Dieser hatte von 9:18:22 Uhr bis 9:20:48 Uhr tatsächlic...