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Einhebung: Aussetzung
•Eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung gilt nicht weiter, wenn nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wird; der Gesetzgeber sieht in solchen Fällen die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor. - (§ 212 a BAO vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993)
Da der Zahlungsaufschub mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung endet und erst mit der neuerlichen Bewilligung beginnt, besteht für einen allenfalls dazwischen liegenden Zeitraum keine Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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