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Lichtbäder: USt-Satz
•Der Begriff „Verabreichung von Heilbädern" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne der Verabreichung von Bädern zu verstehen, mit denen ein heilender, das heißt ein die Beseitigung bzw. Linderung von Krankheiten dienender Zweck verfolgt wird; dies trifft jedoch auf Lichtbäder ohne ärztliche Verordnung, die in erster Linie der Bräunung dienen, nicht zu. - (§ 10 Abs. 2 Z 11 UStG 1972), (Abweisung)
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