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Berufsausbildung i. S. d. FLAG
•Ein Studium, bei dem der Student durch längere Zeit hindurch nicht zu den vorgesehenen Prüfungen antritt, kann nicht mehr als Berufsausbildung i. S. d. Familienlastenausgleichsgesetzes angesehen werden. - (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG i. d. F. BGBl. Nr. 311/1992), (Abweisung)
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