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Ablehnende Haltung des VwGH zur Erfassung von Nutzungseinlagen
Im Rahmen einer Tagung in Innsbruck am wurde von Hofrat Zorn weiters die Ansicht vertreten, daß der VwGH schon in mehreren Erkenntnissen seine ablehnende Haltung zur steuerlichen Erfassung von Nutzungseinlagen (mehr oder weniger deutlich) durchblicken habe lassen. Es ging in diesen Verfahren um die steuerliche Anerkennung von angemessenen Vergütungen für die Zurverfügungstellung von Kapital bzw. Liegenschaften durch den Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft. In allen diesen Fällen hat der VwGH die Anerkennung von (fiktiven) Vergütungen mit der Begründung verweigert, daß keine fremdübliche Vereinbarung vorliege und demzufolge die Entgeltlichkeit der Zurverfügungstellung nicht erwiesen sei. Hieraus ist nach Zorn zu schließen, daß für den VwGH eine steuerliche Erfassung von Nutzungseinlagen (in Form einer Einkommensminderung bei der Körperschaft und einer korrespondierenden Einkommenserhöhung beim betroffenen Gesellschafter) nicht in Betracht kommt.