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Darf's ein bisserl mehr sein?-Artikel des Steuerinsiders
VwGH-Erkenntnis bewirkt Erhöhung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind Umsätze, die ein Kleinunternehmer in einem Kalenderjahr im Ausmaß von bis zu 300.000 Schilling tätigt, steuerfrei, wobei das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines fünfjährigen Zeitraumes keine Auswirkungen nach sich zieht. Allerdings enthält das Umsatzsteuergesetz keine eindeutige Regelung darüber, ob die genannte 300.000-Schilling-Umsatzgrenze als Brutto- oder Nettobetrag zu verstehen ist.
Aus alt mach neu
Die Bruttobefürworter hat der VwGH mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 98/14/0057, eines Besseren belehrt, weil nunmehr feststeht, daß die Umsatzgrenze von 300.000 Schilling einen Nettowert darstellt. Ein alter Hut, denn ein Autor der SWK hat bereits vor rund fünf Jahren diesbezüglich das richtige Gespür bewiesen (siehe unten). Jedenfalls haben aber mit der „neuen" Rechtsauffassung nicht nur die Umsatzgrenze sondern auch die 15%ige Toleranzregelung eine neue Dimension verpaßt bekommen.
Gelehrtenstreit
Die Kleinunternehmerregelung geht auf das Steuerreformgesetz 1993 zurück und wurde per noch im Geltungsbereich des alten UStG 1972 eingeführt und vom UStG 1994 unverändert übernommen. Bereits mit dem Inkrafttreten setzte unter den Steuerrechtsexperten ei...