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Vorläufiger Bescheid: Verjährung
•Wird eine Abgabe vorläufig festgesetzt und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, ist für die zu entscheidende Frage, wann die Verjährung nach § 208 Abs. 1 lit. d BAO beginnt, von der Ungewißheit im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO zur Zeit der Bescheiderlassung auszugehen; dies hat zur Folge, daß die Verjährung keinesfalls vor der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides beginnen kann. - (§ 200 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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