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Internatschüler: Schulfahrtbeihilfe?
•Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe ist als Schulweg nicht jene Wegstrecke anzusehen, die der Schüler – zumeist an Wochenenden – zwischen dem Hauptwohnort und einer weiteren Wohnung als Zweitunterkunft zurücklegt, wobei unter Wohnung im Inland i. S. d. § 30 a Abs. 1 FLAG im gegebenen Zusammenhang somit jene Wohnung zu verstehen ist, von der aus der Schüler regelmäßig seinen Weg zur Schule antritt; in diesem Sinn kann die Wohnung des Schülers auch ein Heim oder Internat sein, von dem aus er die Schule besucht. - (§ 30 a Abs. 1 FLAG), (Abweisung)
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