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Steuerfreie Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung
Zweifelsfragen bei Verwendung einer „Sonder-UID"
Nach Art. 6 Abs. 3 UStG ist die Einfuhr von Gegenständen, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden, steuerfrei. Diese Vorschrift hat für die Einfuhr von Waren aus dem Drittlandsgebiet Bedeutung, die zwar bereits in Österreich zum freien Verkehr abgefertigt werden, aber im Anschluß an die Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft befördert werden. Sofern ein nicht im Inland ansässiger Unternehmer diese Waren einführt, kann er aus Vereinfachungsgründen mit Hilfe der „Sonder-UID" eines Spediteurs eine umsatzsteuerliche Registrierung in Österreich verhindern. Der Spediteur wird dabei auch meist als indirekter Stellvertreter bei der Zollanmeldung fungieren. Diese Verwaltungsvereinfachung ist zwar sehr zu begrüßen, jedoch ergeben sich bei ihrer Anwendung eine Reihe von umsatzsteuerlichen Zweifelsfragen (buchmäßiger Nachweis, Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten, Fiskalvertreter), die im folgenden behandelt werden sollen.
1. Gesetzliche Grundlagen und Bedeutung der EUSt-Befreiung nach Art. 6 Abs. 3 UStG
Nach § 1 Abs. 1 Z 3 UStG ist die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland einfuhrumsatzsteuerpflichtig. Die Einfuhrumsa...