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SWK 18, 20. Juni 1999, Seite R 58

VfGH: Lehr- und Prüfungstätigkeit

Gleichheitswidrigkeit des § 4 Abs. 2 BG über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, weil schriftliche und mündliche Prüfungen als Einheit bewertet wurden.

1. Der zweite Satz im § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974 in der Fassung des Art. 90 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Der zweite Satz im § 4 Abs. 2 des in Erörterung stehenden Gesetzes verstößt gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot. Diese Bestimmung behandelt nämlich Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen, in abgeltungsrechtlicher Hinsicht gleich wie Prüfungen, die entweder nur schriftlich oder bloß mündlich abzuhalten sind, obwohl jeder der erwähnten Prüfungsteile (bedenkt man etwa den schriftlichen und den mündlichen Prüfungsteil einer Teilprüfung aus den vier sog. Kernfächern des rechtswissenschaftlichen Studiums) ungefähr gleich viel (der schriftliche sogar zumindest gleich viel) Mühe macht und Arbeitszeit erfordert wie eine ungeteilt abzunehmende Prüfung. Dazu kommt, daß der schriftliche und der mündliche Pr...

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