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VfGH: BG über Austro Control GmbH
•Keine Bedenken gegen § 6 Bundesgesetz über die Austro Control GmbH, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden im Hinblick auf die von § 77 AVG abweichende Gebührenregelung; kein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG (keine Aufhebung).
1. Zutreffend macht die Bundesregierung auf die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen verbundenen großen Gefahren aufmerksam, auf die damit im Zusammenhang stehenden S. R 58Sonderregelungen bezüglich einer Gefährdungshaftung und des Arbeitnehmerschutzes, weiters auf die besonderen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere bezüglich der Luftfahrtüchtigkeit der Luftfahrzeuge sowie darauf, daß von der Aufsichtsbehörde häufig schwierige Sachfragen zu lösen sind. In diesem Kontext hält es der VfGH für geboten, namentlich etwa auf wichtige Maßnahmen der Flugsicherung oder auf die Zulassung neu entwickelter Luftfahrzeuge zur Personenbeförderung hinzuweisen.
2. Der VfGH hält es somit für dargetan, daß ein nach Art. 11 Abs. 2 B-VG zulässiges, weil im Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften unerläßliches Abweichen von Bestimmungen des AVG vorliegt.
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