Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Außergewöhnliche Belastung
•Zahlungen aus Anlaß eingegangener Bürgschaften als außergewöhnliche Belastung können nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann berücksichtigt werden, wenn Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtungen bestand. - (§ 34 Abs. 1 EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 818/1993), (Abweisung)
()