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SWK 18, 20. Juni 1999, Seite R 57
Außergewöhnliche Belastung
•Zahlungen aus Anlaß eingegangener Bürgschaften als außergewöhnliche Belastung können nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann berücksichtigt werden, wenn Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtungen bestand. - (§ 34 Abs. 1 EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 818/1993), (Abweisung)
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