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Verdeckte Gewinnausschüttung
•Für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Gewinnausschüttung ist – anders als für den lediglich für die Vornahme des Kapitalertragsteuerabzuges maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses nach § 95 Abs. 4 EStG – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungsvereinbarung abzustellen. - (§ 8 KStG 1988), (Abweisung)
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