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SWK 18, 20. Juni 1999, Seite R 55

Verdeckte Gewinnausschüttung

Für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Gewinnausschüttung ist – anders als für den lediglich für die Vornahme des Kapitalertragsteuerabzuges maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses nach § 95 Abs. 4 EStG – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungsvereinbarung abzustellen. - (§ 8 KStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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