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Zur Steigerung der Attraktivität des URG
Verbesserung der Stellung des Reorganisationsprüfers und Einführung einer Zeitraumbetrachtung
Das mit dem IRÄG 1997 BGBl. I Nr. 114 eingeführte URG ist bis jetzt in der Praxis kaum angenommen worden. Von den derzeit bekannten drei eingeleiteten Reorganisationsverfahren sind alle in der Anfangsphase abgebrochen worden. Das ist kein erfreuliches Ergebnis, zumal das Unternehmensreorganisationsgesetz das Vorverfahren ablösen soll, welches totes Recht geblieben ist. Die Gründe, warum der gewünschte Erfolg des URG bisher nicht eingetreten ist, reichen von zu hohen Kosten bis zur Bestandsgefährdung des Unternehmens aufgrund einer negativen Publizität aufgrund der Einleitung dieses Sanierungsverfahrens.
Dazu muß gesagt werden, daß eine Sanierung in jedem Fall Kosten verursacht und sich nur die Frage stellt, ob man gewillt ist, das Unternehmen zu sanieren oder es gleich in die Insolvenz zu entlassen. Die negative Publizität, welche die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens ohne Zweifel hervorruft, kann m. E. nicht als Grund gelten, das Verfahren gar nicht erst anzuwenden und das URG für totes Recht zu erklären. Pichler plädiert in SWK-Heft 34/1998, Seite W 167 aus diesen und anderen Gründen für ein URG „light". Dieses URG „light" sollte in einer Änderung des § 225 Abs. 1 HGB bestehen: Die in d...