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SWK 18, 20. Juni 1999, Seite S 438

Weiterleitung von Vereinsmitteln

(A. B.) - Nach § 3 der Statuten des beschwerdeführenden Vereines sollen die für die Erreichung des mildtätigen bzw. religiösen Vereinszwecks erforderlichen Mittel unter anderem „durch gezielte Sammlungen zur Weitergabe an besondere gemeinnützige Einrichtungen (Durchlauf)" aufgebracht werden. Damit ist aber weder dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 40 Abs. 1 BAO noch dem Ausschließlichkeitsgrundsatz des § 39 Z 1 BAO entsprochen. Die Mittel werden nicht nur für eigene satzungsmäßige Zwecke des Vereines, sondern auch für Zuwendungen an andere Körperschaften verwendet, die ihrerseits gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Wenn vorgebracht wird, daß die Förderung der anderen gemeinnützigen Einrichtungen (nur) von ganz untergeordneter Bedeutung sei und zur Anwendung der Bestimmung des § 40 Abs. 1 zweiter Satz BAO keine Feststellungen getroffen worden seien, so wird dabei übersehen, daß die ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zweck nicht allein tatsächlich erfüllt (vgl. § 42 BAO), sondern auch in der Satzung der Körperschaft ausdrücklich vorgesehen sein muß (§ 41 Abs. 1 BAO). Nach dem Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die ...

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