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SWK 18, 20. Juni 1999, Seite S 436

Inhaltliche Voraussetzungen eines begründeten Vorstellungsantrages im Abgabenverfahren

Unter Berücksichtigung der Entscheidung des

Mag. Thomas Schweiger

1. „Begründeter Antrag" als formelle Voraussetzung

Im Abgabenverfahren, insbesondere in den bereits viel diskutierten Fällen der Einhebung der Getränkesteuer und anderer Gemeindeabgaben, besteht die Möglichkeit, gegen den letztinstanzlichen Bescheid der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich „ein - freilich besonders ausgestaltetes - Rechtsmittel" einzubringen. Dieses Rechtsmittel ist die „Vorstellung", die an die Aufsichtsbehörde zu richten ist. Es ist in den Gemeindeordnungen, den Statuten der Statutenbehörde sowie im Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz (§ 7 BAufsG) normiert.

Die relevanten verfahrensrechtlichen Bestimmungen sehen vor, daß die Vorstellung „einen begründeten Antrag" zu enthalten hat. Es stellt sich nunmehr die Frage, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob das Rechtsmittel einen „begründeten Antrag" beinhaltet.

Die Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde über die Abgabebenhörde, im gegenständlichen Fall die Landeshauptstadt Linz, vertrat in einem Verfahren betreffend die Einhebung der Getränkesteuer die Ansicht, daß durch folgende Formulierung in der Vorstellung des steuerlichen Vertreters kein begründeter Antrag i. S. d. verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorläge, und...

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