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SWK 18, 20. Juni 1999, Seite S 433

Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer

Ergänzung bzw. Abänderung des Erlasses vom , GZ 09 0618/1-IV/9/93

Zu 1.: Ermittlung der 300.000 Schilling-Umsatzgrenze

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/14/ 0057, ist für die Berechnung der 300.000 Schilling-Umsatzgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen auszugehen.

Beispiel

Der Unternehmer erzielt im Veranlagungszeitraum Gesamteinnahmen von 339.000 S, die sich wie folgt zusammensetzen:

- Einnahmen aus schriftstellerischer Tätigkeit in Höhe von 120.000 S,

- Einnahmen aus einer Vortragstätigkeit bei einem privaten Seminarveranstalter in Höhe von 120.000 S,

- Einnahmen aus einer Vortragstätigkeit als Privatlehrer an einer öffentlichen Schule in Höhe von 55.000 S und

- Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung in Höhe von 44.000 S.

Für die Ermittlung der 300.000-Schilling-Untergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ist zunächst von der Besteuerung der Leistungen unter Außerachtlassung der unechten Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 auszugehen und die in den Einnahmen diesfalls enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen. Es ergibt sich somit folgende für die Kleinunternehmerregelung maßgebliche Umsatzhöh...

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