Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
bau aktuell 2, Februar 2019, Seite 66

Kartellschäden: Theorie und Methoden zur Schadensberechnung

Barbara Oswald und Andreas Kropik

Aufgrund aktueller Berichterstattung wird schnell klar, dass die Thematik von Kartellrechtsverstößen in der Bauwirtschaft und deren Auswirkungen in den letzten Jahren an Brisanz gewonnen hat. Dieser Beitrag behandelt die Frage, wie die monetären Auswirkungen solcher Verstöße festgestellt werden können und welche Schadensberechnungsmethoden im Bauwesen geeignet sind.

1. Spezielle Rechtslage: Kartellrecht

1.1. Allgemeines

Schließen sich Unternehmer zum Zweck der Wettbewerbsbeschränkung zusammen, werden diese Zusammenschlüsse prinzipiell als „Kartell“ bezeichnet. Kartelle bzw das Kartellverbot sind in § 1 Abs 1 KartG definiert. Allgemein wird zwischen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen unterschieden. Vereinbarungen benötigen eine Willensübereinstimmung. Abgestimmte Verhaltensweisen sind viel weitgreifender und stellen eine Koordinationsform von Unternehmern dar. Erzielte Wettbewerbsbeschränkungen können bezweckte oder bewirkte sein. Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung setzt im Gegensatz zu einer bewirkten eine Absicht voraus.

Absprachen können auf unterschiedlichen Ebenen erfolgen. Bei horizontalen Kartellen finden Absprachen zwischen Unternehmern der gleichen Wirtschafts...

Daten werden geladen...