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Eintragungsgebühr: Vorschreibung
•Im Zusammenhang mit der Vorschreibung einer Eintragungsgebühr hat der VwGH klargestellt, daß es für die Beantwortung der Frage, ob eine Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers dient, dann, wenn zur Zeit der Einverleibung die betreffende Wohnung bereits benützbar gewesen ist, nur mehr darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer die bereits benützbare Wohnung zur Zeit der Entstehung der Gebührenschuld bewohnt oder nicht. – (§ 30 Abs. 3 WGG BGBl. Nr. 139/1979 i. d. F. BGBl. Nr. 827/1992), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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