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Verfahren: Berufung
•Nach ständiger hg. Judikatur belastet eine Berufungsbehörde, die über eine (noch) nicht wirksam erhobene Berufung in der Sache eine Berufungsentscheidung fällt, ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. – (§ 85 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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