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Verlustveranlagung
•Das in einem Antrag enthaltene Ersuchen um Vergabe einer Steuernummer für die Festsetzung der Einkommensteuer kann bei verständiger Würdigung dahingehend verstanden werden, daß das Ziel des Parteischrittes (auch) in der Herbeiführung einer Verlustveranlagung zur Einkommensteuer liegt. – (§ 42 Abs. 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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