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Verfahren: Berufung
•Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den im § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, daß der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf; ob eine Begründung inhaltlich zutreffend oder schlüssig ist, ist für die Frage der Erfüllung der Voraussetzung des Berufungserfordernisses nicht relevant. – (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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