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Eigenverbrauchsbesteuerung
•Für die Eigenverbrauchsbesteuerung ist die tatsächliche Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit und das Ausscheiden des Gegenstandes aus dem unternehmerischen Bereich entscheidend, nicht hingegen, ob der Beschwerdeführer zunächst alle Schritte unternommen hat, um diese Einstellung zu verhindern. – (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972), (Abweisung)
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