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Schenkung: Voraussetzung
•Voraussetzung für das Vorliegen einer Schenkung ist neben der objektiven Bereicherung des Bedachten nach ständiger hg. Rechtsprechung in subjektiver Hinsicht, daß der Zuwendende den Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern. – (§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG), (Abweisung)
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