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Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung
Die T-GmbH hatte Provisionsaufwendungen in Millionenhöhe geltend gemacht. Dabei konnte nicht als erwiesen angenommen werden, daß die Leistungen, für die die Provisionen in Rechnung gestellt wurden, tatsächlich erbracht worden sind, sodaß der entsprechende Aufwand auf Körperschaftsteuerebene nicht anerkannt wurde (vgl. , 93/14/0099). Ungeachtet der Heranziehung der Bestimmung des § 162 BAO in der Begründung dieser Bescheide führte die Überweisung der Beträge auf ein Konto des Rechnungslegers in der Schweiz zu einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Gesellschafterebene. Die T-GmbH beschäftigte kein Personal. Über deren Mittel verfügungsberechtigt war ausschließlich der Alleingesellschafter und Geschäftsführer. Diesem war die verdeckte Gewinnausschüttung folglich zuzurechnen.
Anhaltspunkte dafür, zu wessen Verfügung die überwiesenen Beträge letztlich bestimmt gewesen sind, haben sich (auch bei einer abgabenbehördlichen Prüfung früherer Jahre) nicht ergeben, doch ist davon auszugehen, daß Zahlungen der dargestellten Art von einer der Gesellschaft fremd gegenüberstehenden Person, die über entsprechende Mittel verfügt hätte, im Interesse der Gesellschaft nicht geleiste...