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Vorgetäuschte Zinsgutschriften keine Einkünfte aus Kapitalvermögen-
(R. K.) – Der Bf. hat 1993 sieben Stück „European-Kings-Club-Letter" (gleichsam verbriefte Kapitalforderungen) zu je 9.800 S erworben. Die Rückgabe des investierten Kapitals samt der vertraglich zugesicherten Rendite von mehr als 70% wurde „gutgeschrieben", die Gutschrift für den Erwerb weiterer 22 Letter „verwendet". Gegen die Erfassung von Einkünften aus Kapitalvermögen brachte der Bf. vor, weder Stamm noch Früchte des Kapitals seien ihm zugeflossen. Er sei selbst Geschädigter.
Soweit Zinsen tatsächlich vereinnahmt werden, liegen zweifelsfrei Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (vgl. SWK-Heft 18/1997, Seite S 422; FJ 1997, 334). Ist allerdings – entgegen der Sachverhaltsannahme des Finanzamtes – davon auszugehen, daß der EKC seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, dann wurden vom Berufungswerber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt (Doralt3, Tz. 20 zu § 19 EStG; Herrmann/Heuer/Raupach, Tz. 46, 50, 51 und 56 dEStG). In der vom Bf. getroffenen Entscheidung, mit wertlosen bzw. vorgetäuschten Gutschriften neue, objektiv letztlich allein der Betrugsverschleierung bzw. der Prolongierung des Anlageschwindels dienende Lettererwerbe zu tätigen, kann unter Bedachtnahme auf d...