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SWK 23, 15. August 1999, Seite R 68

Behördlicher Eingriff

Als behördlicher Eingriff kommt nur eine Enteignung oder eine Beschränkung von Eigentumsrechten mit enteignungsähnlicher Wirkung in Betracht, wobei in der bescheidmäßigen Aufforderung, Schadholz zu fällen bzw. zu entrinden, kein behördlicher Eingriff zu erblicken ist. - (§ 37 Abs. 5 EStG 1988 i. d. F. vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Präsidentenbeschwerde)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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