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Verfahren: Wiederaufnahme
• Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß bereits der Wiederaufnahmeantrag den Wiederaufnahmegrund und alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Angaben enthalten; ein Fehlen dieser Angaben ist dabei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einem Auftrag zur Behebung des Mangels nicht zugänglich, sondern führt zur Zurückweisung dieses Antrages. - (§ 303 BAO), (Abweisung)
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